Satzung Elektriker ohne Grenzen e.V.

Stand 15.02.2022

§ 1 Zweck, Aufgaben und Ziele

Zweck des Vereins internationaler Solidarität mit dem Namen Elektriker ohne Grenzen ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dies erfolgt mittels Prüfung, Förderung und Durchführung weltweiter Projekte im Energiebereich mit dem Ziel einer solidarischen und nachhaltigen Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit für die bedürftige Bevölkerung vor Ort. Solche Projekte können auch Dienstleistungen umfassen, um einen Beitrag zur Befriedigung von grundlegenden Bedürfnissen wie Bildung, Gesundheit, Zugang zu Wasser und wirtschaftliche Entwicklung zu leisten. Das Wirken des Vereins schließt auch Brunnenbau-Aktivitäten ein. Außerdem kann die Anschaffung von weiteren Wirtschaftsgütern oder allgemein von Gütern unterstützt werden, die der Entwicklung durch elektrischen Strom vor Ort dienen; jedoch soll die Anschaffung entsprechender Güter die Hälfte der jeweiligen Gesamtprojektkosten nicht übersteigen.

Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, weltweit bei Aktionen im Rahmen der Notfall-Nachsorge mitzuwirken, um die Bevölkerung sowie bestehende und vor Ort tätige Hilfsorganisationen in Regionen, die von einer humanitären Krise betroffen sind, zu unterstützen.

Zur Durchführung seiner Aufgaben und zum Erreichen seiner Ziele nutzt der Verein die folgenden Methoden und Mittel:

  • Systematische Prüfung zur Identifikation geeigneter Projekte
  • Förderung und/oder Durchführung von geeigneten Projekten
  • Durchführung von und/oder Beteiligung an Aktionen zur Sicherheit und Unterstützung anderer Akteure internationaler Solidarität
  • Organisation von notwendigen Partnerschaften für entsprechende Projekte und Aktionen
  • Organisation und Durchführung von Schulungen für Projekte und Aktionen, um eine nachhaltige Entwicklungshilfe zu gewährleisten
  • Beteiligung von lokalen Akteuren sowie der lokalen Bevölkerung an entsprechenden Projekten und Aktionen, um eine nachhaltige Umsetzung sicherzustellen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben setzt sich der Verein die Beschaffung von Mitteln für mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sowie deren direkte und indirekte Weitergabe an Bedürftige zum Ziel.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • Der Verein führt den Namen Elektriker ohne Grenzen und hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  • Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“.
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Mildtätigkeit, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein kann – zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins stehen weltweite humanitäre Hilfeleistungen und Projekte im Energiebereich.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Vereinsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsmittel

Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen, z.B. durch eine Förderung seitens Stiftungen, aus öffentlichen Mitteln oder aus Erlösen von Wohltätigkeitsveranstaltungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, sowie auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sowie Firmen, Gesellschaften und Institutionen. Voraussetzung ist, dass das Mitglied in der Lage ist, die Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen, dass das Mitglied die Satzung sowie die Charta des Vereins anerkennt und den jährlichen Mitgliedsbeitrag leistet.
  • Der Verein führt eine Mitgliederliste.
  • Alle Mitglieder haben die selben satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.
  • Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein oder ein Vorstandsmitglied gerichteter Antrag erforderlich. Ein entsprechender Antrag kann entweder online oder in Papierform gestellt werden.
  • Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit (juristische Personen) des Mitglieds

  • durch Erklärung des Austritts, welcher in Textform erfolgen muss und an den Verein oder ein Mitglied des Vorstandes zu richten ist;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst dann beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung drei Monate vergangen sind und der Jahresbeitrag noch nicht vollständig beglichen ist; oder
  • durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den der Vorstand entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied hat das Recht, sich vor Beschlussfassung mündlich oder in Textform vor dem Vorstand zu äußern. Der Vorstand hat ihm dabei eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen. Die Begründung über die Entscheidung des Ausschlusses ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  • Als vereinsschädigendes Verhalten gilt im Sinne dieser Satzung jede Aktion, die Elektriker ohne Grenzen direkt oder indirekt materiellen oder immateriellen Schaden zufügt; dies schließt rufschädigendes Verhalten ein. Ein Ausschluss kommt insbesondere auch in Betracht wegen
    • erheblicher Verletzung der Vereinssatzung und der darin enthaltenen Pflichten und/oder
    • eines schweren Verstoßes gegen die Charta von Elektriker ohne Grenzen.
    • Darüber hinaus kann auch eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens oder einer anderen Straftat als vereinsschädigendes Verhalten gelten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des jeweils laufenden Kalenderjahres zu begleichen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und maximal sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die tatsächliche Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Vorstandstätigkeit soll ehrenamtlich sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • Die Wahl des Vorstands erfolgt für jeden Posten in einem getrennten Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus oder wird es abgewählt, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen.
  • Mitglieder des Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Organisatorische Leitung des Vereins;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung sowie vorab die Verbreitung der Tagesordnung;
  • Längerfristige Planung und Festlegung der Vereinstätigkeit durch Richtlinien;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, dabei insbesondere auch Durchführung der Projekte;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Verabschiedung des Protokolls der vorausgegangenen Vorstandssitzung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, die Einzelvertretungsbefugnis besitzen. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 3.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der interne Gesamt-Vorstand i.S.v. §9 der Satzung zugestimmt hat; diese Rechtsgeschäfte bedürfen zudem zwingend der Schriftform.

§ 11 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Kalendertage vor der Sitzung einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind; eine Durchführung von Vorstandssitzungen unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel ist dabei im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge ausdrücklich möglich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Im Übrigen ist der Vorstand ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er kann auch für die Erfüllung laufender Geschäfte Vollmachten an Vereinsmitglieder erteilen. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Vorstand kann bei seinen Sitzungen nach eigenem Ermessen Gäste zulassen.

§ 12 Kassenführung

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von einem Rechnungsprüfer, der jeweils auf vier Jahre gewählt wird, zu prüfen. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Rechnungsprüfer hat mindestens einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfungen in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen. Zu seinen Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und Aufwendungen. Der Rechnungsprüfer ist gehalten, über das Ergebnis seiner Prüfungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers sowie Entlastung des Vorstands, des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers;
  • Festsetzung der Höhe des Mindest-Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers;
  • Entscheidung über die Durchführung von Projekten, über deren Eckpunkte und das Finanzierungskonzept;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Verabschiedung des Protokolls der vorausgegangenen Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 5 Kalendertagen schriftlich einberufen; eine Einberufung per E-Mail ist dabei ausdrücklich möglich. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder erschienen sind; eine Teilnahme über moderne Kommunikationsmittel ist im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge ausdrücklich möglich. Bei Abstimmungen ist entweder eine mündliche oder eine schriftliche Stimmabgabe möglich, außerdem können Abstimmungen per Handzeichen oder durch elektronische Hilfsmittel erfolgen. Auch Mischformen sind bei Abstimmungen ausdrücklich zugelassen. Der Versammlungsleiter lässt zu diesem Zweck zu Beginn einer Mitgliederversammlung die teilnehmenden Mitglieder über die Art der Abstimmung entscheiden; entfallen auf verschiedene Arten der Abstimmung gleich viele Stimmen entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Werden die Stimmen mündlich abgegeben, so befragt der Versammlungsleiter bei einer Abstimmung nacheinander namentlich alle teilnehmenden Mitglieder und ermittelt auf dieser Basis das Ergebnis der Abstimmung, das er daraufhin unverzüglich mündlich bekannt gibt. Werden die Stimmen schriftlich abgegeben, so sind diese während der laufenden Mitgliederversammlung im Falle derjenigen Mitglieder, die über moderne Kommunikationsmittel teilnehmen, bei jeder einzelnen Abstimmung in Textform unverzüglich an ein zuvor vom Versammlungsleiter benanntes, anwesendes Mitglied zu senden. Das benannte Vereinsmitglied zählt die vor Ort abgegebenen und die über moderne Kommunikationsmittel eingereichten Stimmen unmittelbar aus und teilt das Ergebnis unverzüglich der Mitgliederversammlung mit. Gleiches gilt für eine Abstimmung per Handzeichen oder unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel, auch hier wird das Abstimmungsergebnis von einem zuvor benannten Vereinsmitglied unverzüglich ermittelt. Der Versammlungsleiter gibt daraufhin das Gesamtergebnis der Abstimmung ebenfalls unverzüglich mündlich bekannt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  • Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Abwesenheit besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied zu erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht muss bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich unter Angabe des bevollmächtigten Vereinsmitgliedes erklärt werden; das Erteilen einer Vollmacht per E-Mail ist dabei ausdrücklich möglich.
  • Soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen Gäste zulassen.
  • Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
  • Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt, wobei Abstimmungen i.d.R. offen erfolgen. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies zu Beginn der Mitgliederversammlung beantragt.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Kostenersatz

Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstands des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) werden ihnen auf Antrag und Nachweis erstattet. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand zu erlassende Erstattungsordnung.

§ 16 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  • Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist danach die Mitgliederversammlung für den Fall der Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn hierauf in der erneuten Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist schriftliche Abstimmung und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.